Umsetzen der EU-Baustellenrichtlinie RAB30/31 bzw. der nationalen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen nach Art. 3 der Baustellenverordnung.
Einsatz eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators insbesondere auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig sind.